Oktober 2023
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Für Unternehmer
Um den Staat handlungsfähiger und bürgerfreundlicher zu machen, wurde im Koalitionsvertrag beschlossen, ein neues Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) auf den Weg zu bringen. Mit diesem Gesetz soll das Leben der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und Verwaltung erleichtert werden.
Bei einer vorangegangenen Umfrage der Verbände, wurde das bestehende Entlastungspotential ermittelt. Beteiligt waren 57 Verbände und zusammen haben sie 442 Vorschläge eingereicht. Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge quantitativ und qualitativ nach dem möglichen Entlastungspotential geordnet und in eine Rangfolge gebracht.
Das Volumen der Entlastungen soll nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes voraussichtlich mindestens 2,3 Milliarden EUR betragen.
Das Eckpunktepapier sieht u. a. folgende Neuerungen vor:
Informationspflichten: Diese sollen auf Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden.
Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
Hotelmeldepflicht: Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.
Schriftformerfordernisse: Die elektronische Form soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse soweit wie möglich aufgehoben werden.
Arbeitsverträge: Im Nachweisgesetz soll geregelt werden, wonach, wie bisher bei schriftlichen Arbeitsverträgen, die Verpflichtung des Arbeitgebers einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen entfällt, wenn ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde.
Arbeitszeit: Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll ebenfalls die elektronische Form ermöglicht werden.
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Das Schriftformerfordernis im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz für Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ablehnung sowie die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternzeit soll durch die Textform ersetzt werden.
Quelle: BMJ
Die Mindestlohnkommission hat beschlossen, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf 12,41 EUR brutto pro Stunde steigen soll. Zwölf Monate später auf 12,82 EUR. Aktuell liegt die Lohnuntergrenze bei 12 EUR pro Stunde.
Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.
Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind u.a.:
• zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
• ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
• Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
• Selbstständige,
• Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt,
• Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten.
Auf Branchenmindestlöhne haben ehemals Langzeitarbeitslose sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich vereinbart.
Was gilt für Personen mit einem Minijob?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, würde die Minijobgrenze 2024 automatisch von aktuell 520 EUR auf 538 EUR steigen.
Quelle: Bundesregierung.de; aok.de
Während die Nutzungsdauer bei Computerhardware und Software ein Jahr beträgt, fallen die Aufwendungen für eine Webseite nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main allerdings nicht unter den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung.
Bei einer Webseite ist nach Meinung der Oberbehörde in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen.
Quelle: OFD Frankfurt
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine FAQ zur Inflationsausgleichsprämie erneut ergänzt.
Neu hinzu gekommen ist die Frage: Gilt die Steuerbefreiung auch für dauerhafte Lohnerhöhungen?
Das Bundesfinanzministerium hat das verneint. Die Steuerbefreiung soll auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung finden. Der Sinn und Zweck der Regelung bestehe darin, Sonderleistungen zu begünstigen.
Quelle: BMF
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Umzugskosten eines Ehepaares als beruflich veranlasst anerkannt.
Zunächst wohnten die Kläger in einer 65 qm großen Wohnung ohne Arbeitszimmer und zogen im Juli 2020 in eine 110 qm große Wohnung, in der sie über zwei Arbeitszimmer mit je 10,57 qm verfügten. In der Steuererklärung erklärten sie die Umzugskosten als Werbungskosten, deren Ansatz das Finanzamt jedoch ablehnte. Das Gericht folgte allerdings der Auffassung der Kläger.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens war der Senat davon überzeugt, dass der Umzug zu einer deutlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe, da dieser erst eine ungestörte Ausübung der Tätigkeit beider Eheleute ermöglicht habe.
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Februar 2023 wurde bereits Revision eingelegt.
Quelle: FG Hamburg
Für zahlreiche Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind die Kosten für die Pflegeversicherung seit Juli 2023 immens gestiegen: Eltern von zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren zahlen künftig weniger, alle anderen mehr.
Kinderlose Singles haben den größten Nachteil: Ein Durchschnittsverdiener mit 48.000 EUR zahlt jährlich 204 EUR mehr für die Pflegeversicherung.
Ein Alleinerziehender mit einem Einkommen von 30.000 EUR und einem Kind zahlt 53 EUR mehr.
Eine durchschnittlich verdienende Familie mit einem Einkommen von 60.000 EUR und zwei Kindern profitiert dagegen: Sie zahlt jährlich 45 EUR weniger.
Quelle: IW Köln
Für Bauherren und Vermieter
Wann sich langjährige Mieter bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs auf eine unzumutbare Härte berufen können, dazu hat das Landgericht (LG) Berlin nun Stellung genommen.
Der neue Vermieter kündigte einem Ehepaar, welches seit 18 Jahren in einer Zweizimmerwohnung in Berlin wohnte wegen Eigenbedarfs. Die Mieter jedoch widersprachen der Kündigung.
Dabei beriefen Sie sich auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen, ihr hohes Alter und eine langjährige Verwurzelung am Wohnungsort.
Der Vermieter verklagte die Mieter auf Räumung.
Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte wies die Klage ab und bezog sich auf ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten. Auch ordnete es an, dass das Mietverhältnis auf unbegrenzte Zeit fortgesetzt wird.
Das LG Berlin wies die Berufung des Vermieters zurück. Das Gericht nannte u. a. als Begründung, dass die Mieterin zum Zeitpunkt der Kündigung bereits über 80 Jahre alt gewesen ist. Der Verlust der eigenen Wohnung stelle für ältere Menschen eine besondere Härte dar, weil ein hohes Alter stets mit zahlreichen Beeinträchtigungen verbunden sei. Ferner seien ältere und langjährige Mieter häufig besonders am Wohnungsort sozial verwurzelt. Dadurch könne hier offenbleiben, inwieweit der Umzug aufgrund von Gesundheitsbeeinträchtigung der Mieter eine unzumutbare Härte darstellt.
Eine Revision ließ das Landgericht Berlin nicht zu. Hiergegen legte die Vermieterin erfolgreich eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidung des LG Berlin wieder auf, nachdem der Ehemann der Mieterin im Laufe des Verfahrens verstorben war.
Die Richter erklärten, dass die Begründung der Vorinstanz für das Vorliegen einer Härte im Sinne von § 574 Abs. 1 BGB zu pauschal ist. Ein hohes Alter ist nicht zwangsläufig mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Dies hänge von unterschiedlichen Faktoren ab, wie etwa der Persönlichkeit des Mieters sowie dessen körperlichen und psychischen Verfassung. Desweiteren sind langjährige Mieter nicht zwangsläufig mit dem Ort der Mietsache tief verwurzelt, auch wenn sie seit Jahrzehnten dort gelebt haben. Vielmehr hängt das davon ab, ob sie diesen Zeitraum genutzt haben, um etwa Kontakte zu Nachbarn aufzubauen. Der BGH verwies die Sache zur näheren tatsächlichen Feststellung an die Vorinstanz zurück.
Abschließend wies das Landgericht Berlin die Berufung des Vermieters gegen das Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Mitte endgültig zurück.
Als Begründung nannten die Richter, dass ein Umzug aufgrund des sehr hohen Lebensalters der Mieterin von 90 Jahren zum Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung sowie ihrer tiefen Verwurzelung am Wohnungsort eine unzumutbare Härte gem. § 574 Abs. 1 BGB darstellen würde. Unabhängig davon, ob sie in ihrer Gesundheit beeinträchtigt ist oder nicht.
Die Interessen des Vermieters müssen demgegenüber laut Landgericht Berlin normalerweise zurückstehen. Anders sehe das nur aus, wenn dieser sich im Rahmen der Interessensabwägung nach § 574 Abs. 1 BGB auf besonders gewichtige persönliche und wirtschaftliche Nachteile berufen kann. Diese seien jedoch nicht ersichtlich.
Das Gericht hat die erneute Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Entscheidung des LG Berlin ist mittlerweile rechtskräftig.
Quelle: LG Berlin
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EstG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.
Bei Ehegatten kommt es für die Frage, ob beide Ehegatten als getrennte natürliche Personen oder gemeinsam als „GbR“ begünstigt sind, darauf an, wem die PV-Anlage zuzurechnen ist.
Beispiel 1
Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus (EFH) jeweils eine eigenständige PV-Anlage mit einer installierten Bruttoleistung von je 12,00 kW (peak).
Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1a) EstG gilt sowohl für den Ehemann A als auch für die Ehefrau B.
Beispiel 2
Der Ehemann A und die Ehefrau B betreiben auf dem gemeinsam genutzten EFH gemeinschaftlich (als Mitunternehmerschaft) eine PV-Anlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 24,00 kW (peak).
Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 Satz 1a) EstG gilt für die Mitunternehmerschaft der Eheleute A und B.
Für Heilberufe
Bis zum 1. Juli 2025 sollen die Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege in zwei Schritten steigen. Dafür hat sich die Pflegekommission einstimmig ausgesprochen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant eine entsprechende Verordnung.
Im Einzelnen geplant sind folgende Erhöhungsschritte:
Für Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,50 EUR ab 1. Mai 2024 und auf 16,10 EUR ab 1. Juli 2025.
Für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 16,50 EUR ab 1. Mai 2024 und auf 17,35 EUR ab 1. Juli 2025.
Für Pflegefachkräfte sind es 19,50 EUR ab 1. Mai 2024 und 20,50 EUR ab 1. Juli 2025.
Die Mindestlöhne sind nach Qualifikationsstufe gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
Quelle: BMAS
Für Sparer und Kapitalanleger
Bei der Rürup-Rente (auch Basisrente genannt) als private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung, können Sie die Beiträge von der Steuer absetzen, allerdings sind die Auszahlungen im Ruhestand zu versteuern. Aus dem angesparten Geld bekommen Sie später eine Rente ausgezahlt.
Die steuerlichen Aspekte spielen seit dem 1. Januar 2023 eine noch größere Rolle: Die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge beträgt nun 100 %. Dies reduziert die Belastung deutlich und der Spareffekt steigt.
Lesezeichen
Im Finanzausschuss haben die Ampel-Fraktionen einen Antrag für die Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 7 % in der Gastronomie über das laufende Jahre 2023 hinaus abgelehnt.
Zu den entsprechenden Hintergründen lesen Sie hier:
https://www.tinyurl.com/5n9xbmvd
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer:
10.10.2023 (13.10.2023)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
25.10.2023 (Beitragsnachweis)
26.10.2023 bzw. 27.10.2023 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.