Januar 2025
Archiv |
Infoportal Für Unternehmer
Die Sonderregelung an EU-Recht angepasst:
- Die Neuregelung ermöglicht es auch in anderen EU-Staaten ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird mit § 19a UStG parallel hierzu ein besonderes EU-Meldeverfahren zur Prüfung der Kleinunternehmereigenschaften eingeführt.
- Unternehmer, die am besonderen Meldeverfahren teilnehmen, müssen nach § 19a Abs. 3 UStG für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben. Die Umsatzmeldung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ausschließlich auf elektronischem Weg an das BZSt übermittelt werden.
- Die Grenzwerte werden ab dem 1. Januar 2025 auf einen Gesamtumsatz für das vorherige Kalenderjahr auf 25.000 EUR (statt 22.000 EUR) und laufende Kalenderjahr auf 100.000 EUR (statt 50.000 EUR) angehoben.
- Wenn der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 EUR überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.
- Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, gilt im ersten Jahr eine Umsatzgrenze von 25.000 EUR. Überschreitet der Umsatz diese Grenze, tritt ab diesem Zeitpunkt die Regelbesteuerung in Kraft.
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber zum Empfang von E-Rechnungen in der Lage sein.
Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG) ist auf 8 Jahre abgesenkt worden (bisher mussten Rechnungen 10 Jahre aufbewahrt werden). Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Absenkung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege nach § 147 AO.
Die Regelung gilt für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1. Januar 2025 der Änderungen noch nicht abgelaufen ist.
Das Bundeskabinett hat am 27. November 2024 den Regierungsentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Darin soll insbesondere die Möglichkeit verbessert werden, die aufgedeckten stillen Reserven bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf bestimmte Wirtschaftsgüter zu übertragen.
Ziel des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland weiter zu stärken und insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern.
Aus steuerrechtlicher Sicht sind folgende Punkte relevant:
- Änderungen bei § 6b Abs. 10 EStG: Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften wird von 500.000 EUR auf 2 Mio. EUR erhöht, um größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen zu schaffen.
- Unternehmerische Tätigkeit von Investmentfonds: Eine unternehmerische Tätigkeit soll nicht schädlich für den Status Investmentfonds sein.
- Gewerbesteuerpflicht auf Beteiligungen: Die Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht soll auf Beteiligungen an bestimmten Gesellschaften erweitert werden.
Einzelheiten können dem Entwurf entnommen werden:
https://www.tinyurl.com/2p8hsh7b
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine an den Installateur einer PV-Anlage gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangt werden kann, wenn die Anlage erst nach dem 1. Januar 2023 fertiggestellt wurde.
Hintergrund ist, dass seit 1. Januar 2023 auf den Kauf bzw. Einbau privater PV-Anlage nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG der Nullsteuersatz anzuwenden ist.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Wird das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige bei Zufluss des Aufstockungsbetrags bereits nicht mehr in Altersteilzeit, sondern im Ruhestand ist.
Hintergrund: Lohnzuschläge, die der Arbeitgeber als Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG gewährt, sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste entscheiden, ob die Steuerbefreiung des Aufstockungsbetrags nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) entfällt, wenn die Auszahlung erst nach dem Eintritt in den Ruhestand erfolgt.
Sachverhalt: Der Kläger war während seiner Altersteilzeit zu 50 % beschäftigt und erhielt ein Arbeitsentgelt sowie einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 40 % des Bruttoarbeitsentgelts. Dieser Aufstockungsbetrag wurde nach den Regelungen des § 3 Nr. 28 EStG als steuerfrei behandelt. Zusätzlich war der Kläger in ein Bonusprogramm eingebunden, das auf eine vierjährige Periode ausgerichtet war und dessen Auszahlung erst nach dem Renteneintritt erfolgen konnte. Der Kläger erklärte die Auszahlung als steuerfreie Lohnersatzleistung nach § 32b EStG. Das Finanzamt behandelte die Zahlung jedoch als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn, da der Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits im Ruhestand war.
Entscheidung des BFH: Der BFH entschied, dass der Aufstockungsbetrag nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei bleibt, auch wenn die Auszahlung erst nach dem Renteneintritt des Klägers erfolgt. Entscheidend für die Steuerbefreiung des Aufstockungsbetrags ist, dass der Betrag während der Altersteilzeit gemäß den vertraglichen Regelungen als Aufstockung des Arbeitsentgelts für diese Zeit gewährt wurde. Der Zeitpunkt der Auszahlung spielt keine Rolle, da es sich weiterhin um eine Zahlung handelt, die im Zusammenhang mit der Altersteilzeit steht.
Die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeitvereinbarung das Entgelt um mindestens 20 % aufgestockt hat.
Diese Aufstockung kann auch weitere Entgeltbestandteile wie Boni umfassen. Die Steuerbefreiung bleibt bestehen, solange die Zahlung mit der Altersteilzeit vereinbar ist, auch wenn die Auszahlung erst nach dem Ruhestand erfolgt.
Quelle: BFH, Urteil v. 24.10.2024, VI R 4/22
Eltern, die Großeltern Fahrtkosten zur Kinderbetreuung erstatten, können diese steuerlich als Sonderausgaben geltend machen, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt. Voraussetzung dafür ist also eine klare und eindeutige Vereinbarung, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und tatsächlich so durchgeführt wird. Sind diese Vorgaben erfüllt, ist es unschädlich, wenn die Großeltern die Betreuung selbst unentgeltlich leisten und lediglich die entstandenen Fahrtkosten erstattet werden.
Hinweis: Führen die Kindeseltern selbst Fahrten im Rahmen der Kinderbetreuung durch, bringen z. B. das Kind zu den Großeltern, um es dort betreuen zu lassen, stellen diese Fahrten keine Kinderbetreuungskosten dar. Sämtliche Aufwendungen der Kindeseltern diesbezüglich sind im Rahmen der Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG abgegolten.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt demnach nicht vor, weil pflichtversicherte Rentner ihre GKV-Mitgliedschaft durch eine ausreichend lange Zeit in der Sozialversicherung erlangt haben.
Eine Übersicht über häufige Betrugsmaschen sowie nützliche Tipps zur Abwehr und Vorsorge gegen Onlinekriminalität bietet der Bankenverband in seinem Lexikon für Cybersecurity:
https://www.tinyurl.com/5dmbwh5v Aktuelle Warnungen vor Phishing-Attacken findet man zudem im Phishing-Radar der Verbraucherzentrale:
https://www.tinyurl.com/5chaaaek
Für Bauherren und Vermieter
Wer eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung einreicht, muss sich bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens ein Jahr nach Ablauf der Anfechtungsfrist beim Gericht nach dem Sachstand erkundigen - auch wenn er alle erforderlichen Schritte rechtzeitig erledigt hat.
Hintergrund: Ein Wohnungseigentümer hatte mehrere Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vom 17. Oktober 2016 angefochten. Die Klage wurde innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist beim Amtsgericht eingereicht, und der angeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde umgehend gezahlt. Dennoch erfolgte die Zustellung der Klage erst mehr als vier Jahre später im Januar 2021, nachdem sich der Eigentümer im Dezember 2020 beim Gericht nach dem Sachstand erkundigt hatte.
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Eigentümer die Anfechtungsfrist versäumt habe, obwohl er die Klage rechtzeitig eingereicht und den Kostenvorschuss bezahlt hatte. Eine Klage, die rechtzeitig eingereicht wurde, aber erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist zugestellt wird, wirkt nur dann rückwirkend, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt - d. h., Verzögerungen dürfen sich in einem zumutbaren Rahmen bewegen. Verzögerungen von bis zu 14 Tagen werden üblicherweise akzeptiert.
Die Verantwortung für eine Verzögerung der Zustellung geht jedoch auf den Kläger über, wenn er versäumt, sich nach Ablauf der Anfechtungsfrist beim Gericht nach dem Stand der Zustellung zu erkundigen. In diesem Fall hätte der Eigentümer spätestens ein Jahr nach Ende der Monatsfrist für die Klageerhebung nachfragen müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander, um Rechtssicherheit und Klarheit bezüglich angefochtener Beschlüsse zu gewährleisten. Würde eine solche Anfrage nicht rechtzeitig erfolgen, könnten nach längerer Zeit noch Klageverfahren gegen bereits gefasste Beschlüsse durchgeführt werden, was das Ziel der schnellen Klärung der Anfechtung vereiteln würde.
Die Jahresfrist zur Nachfrage ergibt sich aus § 45 S. 2 WEG in Verbindung mit § 234 Abs. 3 ZPO. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Wiedereinsetzung nicht mehr möglich. Der Eigentümer muss sich spätestens nach einem Jahr beim Gericht melden, wenn die Zustellung ausbleibt. Verpasst der Eigentümer diese Obliegenheit, beginnt ab diesem Zeitpunkt eine Verzögerung der Zustellung, die ihm zuzurechnen ist.
Fazit: In diesem Fall hätte der Eigentümer spätestens am 17. November 2017 beim Gericht nach dem Sachstand fragen müssen. Da er dies erst im Dezember 2020 tat, war seine Nachfrage zu spät und die Klage wurde zu Recht als verfristet abgewiesen.
Quelle: BGH, Urteil v. 25.10.2024, V ZR 17/24
Ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Familienangehörigen hat Vorrang vor dem gesetzlichen Vorkaufsrecht eines Mieters, selbst wenn es erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter bestellt worden ist.
Im Streitfall hatten geschiedene Eheleute das gemeinsame Haus im Zuge ihrer Trennung im Jahr 2016 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Von den drei Wohnungen erhielt der Mann zwei und die Frau eine als Eigentum. Zudem bewilligten sie sich gegenseitig dingliche Vorkaufsrechte.
Im Jahr 2019 verkaufte der Mann eine seiner beiden Wohnungen. Diese war bei der Aufteilung in Wohnungseigentum bereits vermietet. Daraufhin übte seine Ex-Frau ihr Vorkaufsrecht aus. Der Mieter der Wohnung machte ebenfalls sein Vorkaufsrecht (Mietervorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 S. 1 BGB) geltend. Der Mieter wurde schließlich als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen. Die Frau ist der Ansicht, ihr Vorkaufsrecht sei gegenüber dem des Mieters vorrangig. Sie verlangt von ihrem geschiedenen Mann, ihr das Eigentum an der Wohnung zu übertragen und ihre Eintragung als Eigentümerin zu bewilligen.
Der BGH hat im Streitfall klargestellt, dass Eheleute auch dann als Familienangehörige anzusehen sind, wenn sie bereits geschieden sind. Der Ex-Ehefrau ist im vorliegenden Fall vorrangig das Vorkaufsrecht einzuräumen. Das dingliche Vorkaufsrecht hat selbst dann Vorrang, wenn es erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter bestellt wurde.
Für Heilberufe
Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist Voraussetzung, dass das Ereignis für den Steuerpflichtigen außergewöhnlich ist. Außerdem müssen das Ereignis und die Beseitigung seiner Folgen für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein, d. h. er muss sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können. Die Zwangsläufigkeit ist durch eine Verordnung eines Arztes nachzuweisen.
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- Name der steuerpflichtigen Person,
- die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
- den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezeptes.
Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
Für Sparer und Kapitalanleger
Ab dem 1. Januar 2025 wird die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auf Anteile an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ausgeweitet.
Das bedeutet, dass Kapitalanleger, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, auch für Wertsteigerungen ihrer Fondsanteile (sowohl inländische als auch ausländische Fonds) künftig Steuern zahlen müssen. Dabei ist es unerheblich, ob die Fondsanteile in einem inländischen oder ausländischen Depot verwahrt werden.
Wichtig ist, dass diese Regelung nur für bedeutende Fälle gilt. Ein Fondsanteil gilt als „bedeutsam“, wenn der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren vor dem Wegzug mindestens 1 % der Anteile eines Fonds gehalten hat oder wenn die Anschaffungskosten für die Anteile mindestens 500.000 EUR betragen. Diese Regelung betrifft nur die „wesentlichen“ Beteiligungen, die auch einen erheblichen Vermögenszuwachs aufweisen.
Die Wegzugsbesteuerung tritt ein, wenn eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt oder wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands durch andere Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Anleger, die Anteile an solchen Fonds mit erheblichen stillen Reserven besitzen und einen Wegzug planen, sollten sich daher frühzeitig beraten lassen, da die Regelung ab 2025 gilt.
Lesezeichen
Die Finanzverwaltung informiert zur lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2025:
https://www.tinyurl.com/4s6sbsch
Die Finanzverwaltung hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gegeben:
https://www.tinyurl.com/5e3cjb24
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.01.2025 (13.01.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
27.01.2025 (Beitragsnachweis)
29.01.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.